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Vorstand

lic. iur. Jan Bangert

Präses, Basel

jan.bangert@akbs.ch

http://www.boeckli-buehler.ch

lic. iur. Jan Bangert

Präses, Basel

jan.bangert@akbs.ch

http://www.boeckli-buehler.ch

lic. iur. Stéphanie Moser

Statthalterin, Basel

moser@advokaturbs.ch
http://www.advokaturbs.ch

lic. iur. Stéphanie Moser

Statthalterin, Basel

moser@advokaturbs.ch
http://www.advokaturbs.ch

Dr. Thomas Kaufmann

Kassier, Basel

thomas.kaufmann@akbs.ch

http://www.swisslegal.ch

Dr. Thomas Kaufmann

Kassier, Basel

thomas.kaufmann@akbs.ch

http://www.swisslegal.ch

lic. iur. Yvonne Pieles

Beisitzerin, Basel

pieles@burckhardlaw.com

http://www.burckhardlaw.com

lic. iur. Yvonne Pieles

Beisitzerin, Basel

pieles@burckhardlaw.com

http://www.burckhardlaw.com

lic. iur. Andrea Gysin

Beisitzerin, Basel

andrea.gysin@gysinrecht.ch

www.gysinrecht.ch

lic. iur. Andrea Gysin

Beisitzerin, Basel

andrea.gysin@gysinrecht.ch

www.gysinrecht.ch

M.A. HSG in Law Roman Kälin-Burgy

Beisitzer, Basel

roman.kaelin-burgy@amatin.ch

www.amatin.ch

 

M.A. HSG in Law Roman Kälin-Burgy

Beisitzer, Basel

roman.kaelin-burgy@amatin.ch

www.amatin.ch

 

lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin

Geschäftsführerin AKBS/BLAV

Geschäftsstelle AKBS/BLAV
Postfach
4102 Binningen
061 421 05 65 

elisabeth.maier@akbs.ch

https://akbs.ch

 

 

lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin

Geschäftsführerin AKBS/BLAV

Geschäftsstelle AKBS/BLAV
Postfach
4102 Binningen
061 421 05 65 

elisabeth.maier@akbs.ch

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Ämterliste

1. Vorstand

 

Präses

Jan Bangert

Statthalter

lic. iur. Stéphanie Moser

Kassier

Dr. Thomas Kaufmann

Beisitzer

lic. iur. Andrea Gysin

lic. iur. Yvonne Pieles

MLaw Laura Manz

M.A. HSG in Law Roman Kälin-Burgy

2. Geschäftsstelle

lic. iur Elisabeth Maier
Advokatin
Postfach 
CH-4102 Binningen

061 421 05 65 

elisabeth.maier@akbs.ch

https://akbs.ch

 

3. Ehrengericht

 

Obfrau

Statthalter

lic. iur. Jacqueline Burckhardt Bertossa

Dr. Oscar Olano

Mitglieder

Dr. Christoph Degen
Dr. Oscar Olano
Dr. Cristina von Holzen
lic. iur. Isabelle Achermann

Ersatzmitglieder

lic. iur. Lukas Polivka
Prof. Dr. Daniel Staehelin
Dr. Reto Vonzun
Dr. Balthasar Settelen
 

4. Moderationsausschuss

 

Vorsitzender des Gesamtausschusses

Dr. Fabrizio Gabrielli

Mitglieder

lic. iur. Evelyne Alder
lic. iur. Oscar Battegay
Dr. Andreas Flückiger
lic. iur. Peter Goeggel
lic. iur. Andreas Miescher
Dr. Stefan Schmiedlin
lic. iur. Katja Schott-Morgenroth

Ersatzmitglieder

Dr. Claudia Mordasini
lic.iur. Christian Wyss
Dr. Michel Jutzeler

5. Bibliotheks-Delegierter

lic. iur. Jan Bangert

6. Rechnungsrevisoren

Dr. Emanuel Dettwiler
Dr. Matthias Schnyder

7. Schulungskurse

Dr. Damian Schai

 

 

8. Rechtsauskunftsstelle

lic. iur. Elisabeth Maier

9. Advokaturprüfungsbehörde

Dr. Francesca Pesenti
Dr. Michel Jutzeler

10. Fortbildung im Recht

Dr. iur. Nicolas Mosimann

11. Pikett Strafverteidigung

lic. iur. Nikolaus Tamm

12. Leiter der Fachgruppen

 

Familienrecht

lic. iur. Gabrielle Bodenschatz Schmid

Mietrecht

lic. iur. Claudia Stehli

Steuerrecht

MLaw Michelle Bruni, dipl. Steuerexpertin

Straf-/prozessrecht

lic. phil.  Constanze Seelmann / MLaw Angela Agostino-Passerini

Digital

Dr. Eleonor Gyr / Dr. Apollo Dauag

Zivilprozess, SchKG

lic. iur. Patrick Wagner

Erbrecht, etc.

Dr. Andreas Flückiger

Gesellschaftsrecht

Neubesetzung wird in Kürze bekannt gegeben

Haftpflichtrecht, etc.

MLaw Anouk Zehntner / MLaw Gael Jenoure

Arbeitsrecht

Dr. Flora Stanischewski

Mediation

vacant

Schiedsgerichtsbarkeit

Dr. Maurice Courvoisier

 

Öffentliches Recht und Öffentliches Prozessrecht

Dr. Christoph Meyer

Bau- und Planungsrecht

Dr. Fabriozio Gabrielli / lic. iur. Daniel Gebhardt / MLaw Pia Gössi

Opferhilferecht

lic. iur. Béatrice Müller

Transport- und Logistikrecht

lic. iur. Stephan Erbe / Dr. Christian Hochstrasser

Young Legal Network Basel (YLNB) MLaw Lisa Eisenhut / MLaw Pascal Niffenegger

13. SAV-Delegierte

lic. iur. Jan Bangert

Dr. Agnes Dormann

Dr. David Jenny

Dr. Stefan Schmiedlin

Dr. Balthasar Settelen

Dr. Eleonor Gyr

lic. iur. Andrea Gysin

MLaw Marie-Caroline Messerli

14. Vertreter in der Aufsichtsbehörde

 

Ordentliche Mitglieder

Dr. Annka Dietrich

Dr. Maurice Courvoisier

Ersatzmitglieder

Dr. David Jenny

Dr. Oscar Olano

15. Redaktion TRIBUNE

M Law Andrea Tarnutzer-Münch

MLaw Alexander Schwab

16. Regio Anwälte

lic. iur. Martin Boos

17. Delegierte Arbeitgeberverband

Dr. Regula Hinderling

Stand Oktober 2024

Statuten

Ausgabe 2019

 

I. NAME, SITZ, ZWECK

§ 1 Unter dem Namen "Advokatenkammer Basel" besteht mit dem Sitz in Basel ein Verein. Wo diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches.

§ 2 Zweck des Vereins ist die Pflege kollegialen Geistes unter den Mitgliedern, Wahrung der Interessen, der Rechte und des Ansehens des Standes nach jeder Hinsicht und die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und des Berufsnachwuchses.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

A. Aktivmitgliedschaft

§ 3 Aktivmitglied der Advokatenkammer kann jede Person werden, - die im Anwaltsregister oder in der Liste gemäss Art. 28 BGFA der Kantone Basel-Stadt oder Basel-Landschaft eingetragen ist, mit Ausnahme derjenigen Personen, die gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA im Anwaltsregister eingetragen sind; - die in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft den Anwaltsberuf ausübt und, ohne eingetragen zu sein, die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung ins Anwaltsregister oder in die Liste gemäss Art. 28 BGFA einer dieser Kantone erfüllt. Weiter kann jede Person Aktivmitglied werden, die in einem anderen Kanton die Voraussetzungen gemäss § 3 Abs. 1 erfüllt und in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft über eine ständige Geschäftsadresse verfügt.

§ 4 Wer in die Kammer aufgenommen werden will, meldet sich bei dem bzw. der Präses schriftlich an und ermächtigt gleichzeitig den Vorstand, bei den Aufsichtsbehörden Auskünfte einzuholen.

§ 5 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmegesuche. Aufnahmen werden den Mitgliedern bei nächster Gelegenheit bekannt gegeben. Wer als Aktivmitglied abgewiesen wird, kann innert 30 Tagen seit Zustellung des abweisenden Entscheides an die Kammer gelangen. Die Kammer entscheidet über das Aufnahmegesuch endgültig.

§ 6 Jedes Aktivmitglied der Advokatenkammer wird mit der Aufnahme Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes.

 

B. Alt-Mitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder

§ 7 Ein Aktivmitglied, das seine Praxis aufgibt und somit nicht mehr gemäss § 3 registriert ist, hat sich zu entscheiden, ob es aus der Advokatenkammer austreten oder Alt-Mitglied resp. Passivmitglied werden will.

§ 8 Alt-Mitglied kann werden, wer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a., b. und c. BGFA aber weiterhin erfüllt.

§ 9 Passivmitglied kann werden, wer weiterhin einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a., b. und c. BGFA weiterhin erfüllt.

§ 10 Alt-Mitglieder und Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Alt-Mitglieder zahlen keine Beiträge, Passivmitglieder zahlen den von der Kammer festgelegten Jahresbeitrag. Alt- und Passivmitglieder haben das Recht, an geselligen Anlässen der Advokatenkammer teilzunehmen.

§ 11 Mitglieder, die sich um die Advokatenkammer besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

C. Verlust der Mitgliedschaft

1. Austritt

§ 12 Mitglieder können jederzeit und auf einen beliebigen Termin den Austritt aus der Advokatenkammer erklären.

2. Automatischer Verlust

§ 13 Aktivmitglieder und Passivmitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft in der Advokatenkammer automatisch, wenn sie zwei Jahresbeiträge trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt haben. Diese Jahresbeiträge bleiben geschuldet. Aktivmitglieder verlieren die Mitgliedschaft ferner automatisch mit dem Wegfallen der Voraussetzungen für eine Aktivmitgliedschaft gemäss § 3, sofern sie nicht Alt- oder Passivmitglieder werden. Der automatische Verlust der Mitgliedschaft befreit das Aktivmitglied nicht von seinen Pflichten gemäss § 18a.

3. Ausschluss

§ 14 Der Vorstand kann ein Aktivmitglied ausschliessen, wenn nach durchgeführtem ehrengerichtlichem Verfahren ein Antrag nach § 39 vorliegt, oder wenn sich nachträglich erweist, dass im Aufnahmeverfahren falsche Angaben gemacht worden sind. Der Vorstand kann jederzeit Alt- oder Passivmitglieder ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Der Entscheid des Vorstandes auf Ausschluss eines Aktivmitgliedes § 14 Abs. 2 kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die Kammer weiter gezogen werden.

 

D. Besondere Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 15 Jedes Aktivmitglied hat Anspruch auf Schutz durch die Advokatenkammer in Standesfragen. Gesuche um Schutz sind schriftlich mit Begründung an den bzw. die Präses zu richten. Die Entscheidung über solche Gesuche steht dem Vorstand zu. Er kann sie von sich aus der Kammer unterbreiten, er ist dazu verpflichtet, wenn das gesuchstellende Mitglied es verlangt.

§ 16 Jedes Aktivmitglied hat jährlich folgende Beiträge zu leisten: a) den ordentlichen Beitrag an die Advokatenkammer, b) die vom Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) beschlossenen Beiträge. Der Beitrag unter a) wird in der ordentlichen Kammersitzung festgesetzt. Jedes Passivmitglied hat jährlich den von der ordentlichen Kammersitzung festgesetzten Jahresbeitrag für Passivmitglieder zu leisten. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

§ 16a Die Advokatenkammer stellt allen am 1. Januar des jeweiligen Jahres registrierten Aktiv- und Passivmitgliedern jährlich nach der ordentlichen Kammersitzung Rechnung für die Beiträge gemäss § 16. Diese Beiträge sind auch von unterjährig ausgeschiedenen Mitgliedern geschuldet.

§ 17 Die Aktivmitglieder der Advokatenkammer machen es sich zur Pflicht, ihre Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben, den jeweils gültigen Berufs- und Standesregeln nachzuleben, durch ihr berufliches und ausserberufliches Verhalten sich der Achtung würdig zu erzeigen, die ihr Beruf erfordert, und unter sich wahre und aufrichtige Kollegialität zu pflegen.

§ 18 Gegen Aktivmitglieder, welche diese Verpflichtungen verletzen, wird vom Vorstand, sei es auf seinen Antrag, sei es auf Antrag eines Mitgliedes der Advokatenkammer, sei es endlich auf Beschwerde Dritter, das ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet. Der Vorstand kann vor Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens ein Vermittlungsverfahren durchführen.

§18a Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, dem Präses jede Änderung seiner Geschäftsadresse und gegebenenfalls die Aufgabe seiner Praxis in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft unverzüglich mitzuteilen. Entstehen der Advokatenkammer Kosten, weil dieser Pflicht nicht nachgekommen wurde, namentlich weil sie für das fehlbare Mitglied Beiträge an den SAV bezahlt hat, so ist das fehlbare Mitglied zu deren Ersatz verpflichtet.

 

III. ORGANE DES VEREINS

§ 19 Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung (die Kammer). b) Der Vorstand. c) Das Ehrengericht. d) Der Moderationsausschuss. e) Die Revisoren.

A. Die Mitgliederversammlung

§ 20 Die Versammlung der Mitglieder heisst die Kammer. Sie bildet das oberste Organ des Vereins. Die Kammer wird einberufen: a) vom Vorstand; b) wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder bei dem bzw. der Präses schriftlich das Gesuch stellt mit Angabe der Gründe.

§ 21 Die ordentliche Kammersitzung findet jedes Frühjahr statt. Sie behandelt: a) den Jahresbericht; b) die Rechnung; c) die Wahlen.

§ 22 Die Kammer nimmt folgende Wahlen vor: a) des Vorstandes und des/die Präses; b) des Ehrengerichtes; c) des Moderationsausschusses; d) der Revisoren; e) der SAV-Delegierten mit Ausnahme zweier Delegierten, die vom Vorstand bestimmt werden. Wählbar sind nur Aktivmitglieder.

§ 23 Ausserordentliche Kammersitzungen werden nach Bedarf abgehalten.

§ 24 Die Einladung zur Kammersitzung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. Sie hat die Verhandlungsgegenstände anzugeben. Jedes Aktivmitglied kann schriftlich verlangen, dass die Kammer einen bezeichneten Verhandlungsgegenstand behandelt, der in die Kompetenzen der Kammer fällt. Das entsprechende Begehren hat schriftlich oder auf elektronischem Wege zehn Tage vor dem Versammlungstag beim Präses einzugehen.

§ 25 Die Kammer ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 26 Die Kammer fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ausschluss von Mitgliedern (im Falle von § 14 Abs. 4) sowie Änderung der Statuten bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 27 Abstimmungen und Wahlen erfolgen regelmässig durch offenes Handmehr. Die Kammer kann aber für jeden Gegenstand auch geheime Abstimmung respektive Wahl beschliessen.

 

B. Der Vorstand

§ 28 Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, nämlich: - Präses, und - mindestens 6 Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Er wird jeweilen in der ordentlichen Kammersitzung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Alle Mitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar.

§ 29 Der bzw. die Präses wird von der Kammer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die übrigen Ämter verteilt der Vorstand nach eigenem Ermessen.

§ 30 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Advokatenkammer. Er ist für alle Geschäfte zuständig, soweit diese in diesen Statuten oder im Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist befugt, bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern als Schiedsgericht zu amten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ernennen, der/die die Geschäftsstelle der Advokatenkammer führt und an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnimmt. Der Geschäftsführer resp. die Geschäftsführerin wird für seine/ihre Tätigkeit entschädigt.

§ 31 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Ausschluss von Mitgliedern (§ 14) bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Vorstandsmitglieder.

§ 32 Den Vorsitz in der Kammer und im Vorstand führt der bzw. die Präses, im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied.

 

C. Das Ehrengericht

1. Zusammensetzung und Zuständigkeit

§ 33 Das Ehrengericht besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzpersonen. Es wird jeweilen zusammen mit dem Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei der Wahl ist darauf zu sehen, dass Mitglieder gewählt werden, die durch die Dauer ihrer Berufsausübung und sonstige Eigenschaften Gewähr bieten für eine die Standesauffassungen allgemein zum Ausdruck bringende Rechtsprechung.

§ 34 Der Obmann bzw. die Obfrau und der Statthalter bzw. die Statthalterin des Ehrengerichts werden von der Kammer gewählt. Alle Mitglieder und Ersatzpersonen des Ehrengerichts sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar.

§ 35 Das Ehrengericht tritt in Tätigkeit gemäss § 18 hiervor. Es wird von Obmann bzw. Obfrau oder Statthalter bzw. Statthalterin zusammenberufen und geleitet. Der bzw. die Vorsitzende ernennt von Fall zu Fall den Schreiber bzw. die Schreiberin. Das Ehrengericht hat die ihm überwiesenen Fälle beförderlich zu erledigen.

§ 36 Dem beschuldigten Aktivmitglied ist die Zusammensetzung des Ehrengerichtes bekannt zu geben. Im Falle einer Ablehnung einzelner Mitglieder entscheidet das Ehrengericht selber über die Berechtigung der Ablehnung.

2. Verfahren vor dem Ehrengericht

§ 37 Das Ehrengericht regelt das Verfahren in einem Reglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Das Ehrengericht entscheidet über die Art des Verfahrens, ob schriftlich oder mündlich. Auf alle Fälle ist dem beschuldigten Mitglied Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Das Ehrengericht kann gestützt auf sein Reglement Spruchgebühren auferlegen und entsprechende Kostenvorschüsse unter Androhung des Nichteintretens erheben.

§ 38 Zur Beschlussfähigkeit des Ehrengerichts ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern erforderlich. Die Beratungen des Ehrengerichts sind geheim. Das Ehrengericht fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.

§ 39 Das Ehrengericht kann folgende Strafen verhängen: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Androhung des Antrages auf Ausschluss aus der Advokatenkammer; d) Antrag auf Ausschluss aus der Advokatenkammer. Der erfolgte Ausschluss aus der Advokatenkammer ist der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 40 Die Urteile des Ehrengerichts sind schriftlich zu begründen und in einem besonderen Protokoll einzutragen. Je eine Ausfertigung des Urteils ist dem beschuldigten Aktivmitglied, dem bzw. der Präses auszufolgen sowie der Anzeige stellenden Person, sofern diese eine ausreichende Nähe zum beanstandeten Sachverhalt hat.

 

D. Der Moderationsausschuss

1. Zusammensetzung und Zuständigkeit

§ 41 Für die Behandlung von Honorarstreitigkeiten der Aktivmitglieder ist der Moderationsausschuss zuständig. Wer wegen Moderation einer gegnerischen Anwaltsrechnung konsultiert wird, hat sich zunächst um eine gütliche Beilegung zu bemühen.

§ 42 Der Moderationsausschuss besteht aus 6 bis 9 ordentlichen Mitgliedern und den nötigen Ersatzpersonen. Er wird jeweilen zusammen mit dem Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder und Ersatzpersonen sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar.

§ 43 Der bzw. die Vorsitzende des Moderationsausschusses oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin leitet die Geschäfte. Im Übrigen bestimmt der Ausschuss seine Geschäftsverteilung selbst.

§ 44 Der Ausschuss behandelt die ihm übertragenen Geschäfte in 2 bis 3 Kammern zu je 3 Mitgliedern.

§ 45 Dem Ausschuss fallen folgende Aufgaben zu: a) Die Behandlung von Streitigkeiten über die Höhe von Honorarrechnungen der Aktivmitglieder auf dem ganzen Gebiet des Anwaltsberufes. Der Entscheid des Moderationsausschusses ist endgültig, wenn sich die Parteien ihm als Schiedsgericht unterworfen haben. b) Auskünfte betreffend Honorar- und Tariffragen über die in Basel-Stadt geltenden Tarife und Übungen, insofern solche Auskünfte von Amtsstellen verlangt oder von Aktivmitgliedern zur Geltendmachung gewünscht werden.

§ 46 Soweit sich die Parteien ihm nicht als Schiedsgericht unterworfen haben, hat der Moderationsausschuss keine Entscheidungskompetenz. Seine Aufgabe ist es, die Parteien anzuhören und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, erlässt der Moderationsausschuss eine schriftliche Empfehlung. Seiner Empfehlung legt er die allfällige Honorarver­einbarung mit der Klientschaft, die im Kanton Basel-Stadt geltende Verkehrsübung und die behördlich festgelegten Tarife zugrunde. Auf Begehren der Parteien kann der Ausschuss auch andere Fragen zivilrechtlicher Natur aus dem Mandat als Schiedsgericht entscheiden.

2. Verfahren vor dem Moderationsausschuss

§ 47 Der Moderationsausschuss regelt das Verfahren in einem Reglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Der Moderationsausschuss entscheidet über die Art des Verfahrens, ob schriftlich oder mündlich. Auf alle Fälle ist dem beschuldigten Mitglied Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Der Moderationsausschuss kann gestützt auf sein Reglement Spruchgebühren auferlegen und entsprechende Kostenvorschüsse unter Androhung des Nichteintretens erheben.

§ 48 Die Beratungen des Moderationsausschusses sind geheim.

§ 49 Dem bzw. der Präses der Advokatenkammer steht das Recht zu, in das Verfahren Einsicht zu nehmen.

§ 50 In Fällen, wo der Ausschuss als Schiedsgericht nicht nur über die Höhe des Honorars, sondern über weitere Streitpunkte zivilrechtlicher Natur aus dem Mandat zu entscheiden hat, bestimmt er seine Gebühren frei.

 

E. Die Revisoren

§ 51 In der ordentlichen Kammersitzung betraut die Kammer jeweilen zwei Personen mit der Rechnungsprüfung des laufenden Geschäftsjahres. Diese haben jederzeit Einsicht in die Kassenführung. Sie erstatten der Kammer Bericht und Antrag über Genehmigung der Rechnung. Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember.

 

 

Beschlossen in der ordentlichen Kammersitzung vom 6. Juni 2019.

 

 

 

Der Präses:                 Dr. Oscar Olano

 

 

 

Der Geschäftsführer: MLaw Andrea Tarnutzer-Münch

 

Kontakt

lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin

Geschäftsführerin AKBS/BLAV

Geschäftsstelle AKBS/BLAV
Postfach
4102 Binningen
061 421 05 65 

elisabeth.maier@akbs.ch

https://akbs.ch

 

 

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